Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Sie gelten nur als verbindlich, wenn diese nach Bestellung schriftlich durch uns bestätigt werden. In Einzelfällen kann eine sofortige Lieferung der Ware die Auftragsbestätigung ersetzen. Unsere Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Rechtschreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns ebenfalls nicht. Vielmehr gilt dann die offensichtlich gewollte Erklärung. Die in den Angebotsunterlagen aufgeführten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Bei uns eingehende Bestellungen gelten als verbindlich. Ist der Besteller Kaufmann, ist für den Inhalt der Bestellung ausschließlich unserer schriftlichen Auftragsbestätigung maßgeblich, soweit der Besteller nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt auch und insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen. Ein Widerspruch gilt dann nicht mehr als unverzüglich, wenn er uns nicht innerhalb von fünf Tagen zugegangen ist.
§3 Überlassene Unterlagen
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
(2) Muster werden nur gegen Berechnung geliefert oder die Lieferung ist im Einzelfall gesondert zu regeln.
§4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Transportversicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Preise werden in EURO gestellt.
(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat in bar ohne Abzug oder durch Überweisung auf unser benanntes Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(4) Auch Teillieferungen sind nach (3) zu vergüten.
(5) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Leistungsdatum mehr als 3 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise. Dies gilt auch, wenn sich eine Preiserhöhung durch Änderung der Produktionskosten der Zulieferer ergibt.
(6) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
§5 Lieferung
(1) Von uns angegebene Lieferzeiten werden nur dann wirksam in Gang gesetzt, wenn der Besteller seine vertragsnotwendigen Verpflichtungen (z. Bspl. Beschaffung von notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, u.a.) rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Dazu zählt auch der rechtzeitige Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(2) Abweichungen von dem Lieferschein, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung sind uns unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 3 % des Lieferwertes.
(5) Lieferverzug tritt nur ein, wenn nach dem spätesten Zeitpunkt, zu dem Lieferung erfolgen sollte, schriftlich gemahnt worden ist und nach der Mahnung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens jedoch von acht Wochen verstrichen ist. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
(6) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(7) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie insbesondere Fällen höherer Gewalt oder Naturereignissen, die außerhalb unseres Willens und Einfluss liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorgenannten Einflüsse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn Sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
(8) Wird der Versand bzw. die Abnahme auf Wunsch des Bestellers verändert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Einhaltung der von uns mitgeteilten Lieferzeit setzt auch hier die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Bestellers voraus.
(9) Sollte eine Lieferung aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, unmöglich oder unzumutbar im Sinne der gesetzlichen Regelungen werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In einem solchen Fall stehen dem Besteller Schadensersatzansprüche nicht zu.
§6 Gefahrübergang bei Versendung
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt (Versendungskauf), so geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für Teillieferungen.
(2) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch besteht für uns die Verpflichtung, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
§7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Eine Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung ist in diesem Fall nicht notwendig.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen werden uns schon jetzt in Höhe des Kaufpreises abgetreten. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, oder nicht in Zahlungsverzug ist oder insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt bis zum Eigentumsübergang stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(6) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung bzw. Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich darüber zu informieren.
(7) Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
§8 Mängelrüge und Gewährleistung
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Eine Gewährleistung für gebrauchte Waren ist ausgeschlossen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche die uns gegen den Lieferanten bzw. Hersteller des Fremderzeugnisses zustehen. Fremderzeugnisse sind alle Waren, welche von uns weder selbst hergestellt noch ver- bzw. bearbeitet worden sind. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.
(3) Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder entgeltfrei zu ersetzen, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenüberganges liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Beschaffenheit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei nicht verborgenen Mängeln jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung. Werden im Rahmen der Gewährleistung Teile ersetzt, so geht das Eigentum an den ersetzten Teilen auf uns über. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(4) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Dies setzt jedoch die fristgerechte Mängelrüge voraus.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei lediglich unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei lediglich unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter, unsachgemäßer, ungeeigneter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, falscher Montage oder Inbetriebnahme oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den des Bestellers verbracht worden ist.
(7) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
(8) Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Weiterhin ist eine Haftung für sonstige Schäden nur dann ausgeschlossen, wenn diese nicht auf grob fahrlässigem Verhalten unsererseits oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.
§9 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in 91097 Oberreichenbach Wir sind jedoch auch dazu berechtigt, gegen den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich oder in Textform niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Stand 01.01.2020